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Der Text dieser Approbationsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
 

APPROBATIONSORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE

( Vielen Dank an Lanze, der sie mir zukommen lassen hat )
 

vom 26. Januar 1955 in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2426)
 

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187) neu gefaßt worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
 

I.
ZAHNÄRZTLICHE AUSBILDUNG
 
§ 1

Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet.
 

§ 2

Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt

1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;
2. folgende staatliche Prüfungen:
a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
b) die zahnärztliche Vorprüfung und
c) die zahnärztliche Prüfung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.
 

II.
PRÜFUNGSBESTIMMUNGEN
 
A.
Allgemeine Bestimmungen
 
§ 3

Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
 

§ 4

(1) Die Prüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuß) abgelegt.

(2) Bei jeder Universität wird ein gemeinsamer Ausschuß für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung und ein Ausschuß für die zahnärztliche Prüfung gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ausschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von der zuständigen Landesbehörde bestellt. Die medizinische Fakultät ist vorher zu hören. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.

(3) In der Regel sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter den ordentlichen Professoren der Medizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre Stellvertreter den Universitätslehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zu entnehmen.

(4) Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, darf nicht als Prüfer tätig sein.
 

§ 5

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) leitet die Prüfung und setzt Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder Abschnitte fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, und ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses regelt er dessen Vertretung unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4. Unmittelbar nach Schluß des Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätigkeit des Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren.

(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in allen Fächern und Abschnitten als nicht bestanden.
 

§ 6

Von einem Prüfer dürfen mit Ausnahme der Prüfungen in der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
 

§ 7

Die zuständigen Landesbehörden können zu den Prüfungen Vertreter entsenden.
 

§ 8

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung entscheidet, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
 

§ 9

(1) Dem Gesuch ist das Reifezeugnis einer deutschen Schule, die im Sinne der "Vereinbarung der Länder über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse" anerkannt ist, oder ein sonstiger für die Zulassung zum Hochschulstudium als gleichwertig anerkannter Vorbildungsnachweis beizufügen.

(2) Das Reifezeugnis einer außerdeutschen Schule kann ausnahmsweise als Ersatz für die in Absatz 1 bezeichneten Nachweise gelten, wenn es von dem Kultusminister eines deutschen Landes als gleichwertig mit dem Reifezeugnis einer deutschen Schule anerkannt ist.

(3) Enthält das Reifezeugnis oder der Vorbildungsnachweis (Absatz 1 oder 2) keine Leistungsnote in Latein, so ist der Nachweis durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung zu erbringen. Diese Prüfung muß nach den Bestimmungen einer deutschen Schulbehörde über das sogenannte "Kleine Latinum", möglichst vor Beginn des Studiums, spätestens vor der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung, abgelegt sein.
Der Nachweis einer Leistungsnote in Latein oder über das sogenannte "Kleine Latinum" kann ersetzt werden durch den Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführten Kursus über medizinische Terminologie.

(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem für ihre Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde beizufügen.
 

§ 10

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,
2. die Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
3. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde führen würde.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung. Besteht Grund zu der Annahme, daß die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen Widerruf der Zulassung vorliegen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde herbeizuführen.
 

§ 11

Die für die Zulassung zu den Prüfungen geforderten Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen zulassen.
 

§ 12

Die Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, bei dem sie begonnen wurde. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Mit dem Gesuch um Ausnahmebewilligung ist zugleich eine Erklärung des Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vorzulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Bedenken entgegenstehen.
 

§ 13

(1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "mangelhaft" (4), "nicht genügend" (5) und "schlecht" (6) ab.

(2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.
 

§ 14

Für jeden Prüfling nimmt der Vorsitzende eine Niederschrift auf, in der die Namen der Prüfer, die Prüffächer oder Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben sind. Werden Wiederholungsfristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende die Fristen und Bedingungen, von deren Erfüllung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung abhängt, in die Niederschrift einzutragen.
 

§ 15

(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses oder der zuständigen Landesbehörde sind für alle anderen Prüfungsausschüsse und Landesbehörden im Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.

(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die die zuständigen Behörden aller anderen Länder benachrichtigt. Wird die Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen, so sind die zuständigen Behörden aller Länder zu benachrichtigen. Diese setzen die Prüfungausschüsse in Kenntnis. Die Prüfungsunterlagen bleiben bei den Prüfungsakten.
 

§ 16

(1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in einem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. In die Niederschrift hat der Vorsitzende, nachdem ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: "schlecht, weil nicht erschienen".

(2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern oder -abschnitten ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.

(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder mehreren Fächern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.
 

§ 17

aufgehoben.
 

B.
Naturwissenschaftliche Vorprüfung
 
§ 18

Der Studierende kann die naturwissenschaftliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.
 

§ 19

(1) Die naturwissenschaftlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.

(2) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens zwei Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.

(3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 9 bezeichneten Nachweise mit Ausnahme des Nachweises nach § 9 Abs. 3 sowie Nachweise darüber beizufügen, daß der Studierende
a) folgende Vorlesungen gehört hat: während eines Semesters eine Vorlesung über Zoologie oder Biologie, während zweier Semester je eine Vorlesung über Physik und Chemie;
b) während eines Semesters an einem physikalischen und einem chemischen Praktikum regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.

(4) Der Besuch der Vorlesungen wird durch die Studienbücher, oder die an der jeweiligen Universität vorgesehenen entsprechenden Unterlagen, die Teilnahme an den praktischen Übungen durch Zeugnisse nach Muster 1 nachgewiesen.

(5) Ganz oder teilweise kann die Studienzeit angerechnet werden, während der der Studierende nach Erlangung des Reifezeugnisses
a) an einer ausländischen Universität oder Hochschule Zahnheilkunde studiert hat oder
b) an einer deutschen oder ausländischen Universität oder Hochschule ein dem zahnärztlichen verwandtes Studium betrieben hat.
 

§ 20

(1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelassen ist, wird von dem Vorsitzenden mindestens acht Tage vor dem Beginn schriftlich unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen.

(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.
 

§ 21

(1) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer
I. Physik,
II. Chemie,
III. Zoologie.
An die Stelle der Prüfung in Zoologie kann auch eine Prüfung in Biologie treten.

(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Wochentagen stattfinden.

(3) Wer an einer deutschen Universität oder Hochschule auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften den Doktorgrad erworben hat, wird nur in den Fächern geprüft, die nicht Gegenstand der Doktorprüfung gewesen sind.

(4) In Ausnahmefällen kann der Studierende von der Prüfung in solchen Fächern befreit werden, die Gegenstand einer anderen an einer deutschen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren. Das gleiche gilt für Fächer, die Gegenstand einer an einer ausländischen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren, wenn diese Prüfung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.
 

§ 22

(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.

(2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil
a) in einem Fach "schlecht" oder
b) in zwei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend" lautet.
Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.

(3) Eine nichtbestandene Prüfung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Monaten wiederholt werden. Der Vorsitzende setzt die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn nicht vollständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.

(4) Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.

(5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen naturwissenschaftlichen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichen Studium die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung beantragt.
 

§ 23

(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung stellt der Prüfer ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar dem Vorsitzenden zu übersenden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 4 "sehr gut", von 5 bis 7 "gut" und von 8 bis 10 "befriedigend". Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.
 

§ 24

(1) Über das Ergebnis der naturwissenschaftlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2. Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so ist im Zeugnis die Frist nach § 22 Abs. 3 einzutragen. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2a.

(2) Wird das Ergebnis der Prüfung gemäß § 16 festgestellt, so ist in dem Prüfungszeugnis für die betreffenden Fächer oder als Gesamtergebnis nur die getroffene Feststellung anzugeben.

(3) Wurde der Studierende gemäß § 21 Abs. 4 von der Prüfung in einem Fach befreit, so ist dies in dem Prüfungszeugnis zu vermerken und das Gesamtergebnis ohne Berücksichtigung dieses Faches in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 zu ermitteln. War die Prüfung nur noch in einem Fach abzulegen, so ist sie nur bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.

(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse sind dem Studierenden nach Abschluß der naturwissenschaftlichen Vorprüfung wieder auszuhändigen, nachdem ein Vermerk über das Ergebnis der Prüfung in das Studienbuch eingetragen worden ist.

(5) Nach jedem Prüfungszeitraum (§ 19 Abs. 1) teilt der Vorsitzende der Universitätsbehörde alsbald die Namen der Studierenden, die sich der Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung unterzogen haben, das Gesamtergebnis, das Nichtbestehen der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung sowie die gemäß §§ 16 und 22 Abs. 3 getroffenen Entscheidungen mit. Verläßt der Studierende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität, so hat die Universitätsbehörde dies im Studienbuch zu vermerken.
 

C.
Zahnärztliche Vorprüfung
 
§ 25

Der Studierende kann die zahnärztliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.
 

§ 26

(1) Die zahnärztlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.

(2) Bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß er die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten Zahnheilkunde studiert hat. Eine im Ausland vollständig bestandene, der naturwissenschaftlichen Vorprüfung verwandte und gleichwertige Prüfung kann als Ersatz der naturwissenschaftlichen Vorprüfung anerkannt werden.

(3) Dem Gesuch sind außerdem die nach § 19 für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, der Nachweis nach § 9 Abs. 3 sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene naturwissenschaftliche Vorprüfung beizufügen. Die bei der Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung bewilligten Ausnahmen gelten auch für die zahnärztliche Vorprüfung.

(4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Studierende
a) folgende Vorlesungen gehört hat
während eines Semesters je eine Vorlesung über Histologie und Entwicklungsgeschichte, während zweier Semester je eine Vorlesung über Physiologie, physiologische Chemie und Werkstoffkunde,
während dreier Semester eine Vorlesung über Anatomie;
b) an folgenden praktischen Übungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:
während eines Semesters
an den anatomischen Präparierübungen,
an einem physiologischen und einem physiologisch-chemischen Praktikum,
an einem mikroskopisch-anatomischen Kursus,
an einem Kursus der technischen Propädeutik,
an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und
während der vorlesungsfreien Monate
an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde.

(5) Die Bestimmungen des §19 Abs. 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.
 

§ 27

(1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelassen ist, wird vom Vorsitzenden mindestens acht Tage vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen.

(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.
 

§ 28

(1) Die zahnärztliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
I. Anatomie,
II. Physiologie,
III. Physiologische Chemie,
IV. Zahnersatzkunde.

(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist, soweit sie nicht mit Demonstrationen oder praktischen Übungen verbunden ist, öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll an zehn aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden, und zwar so, daß auf die Prüfung in Anatomie, Physiologie und physiologischer Chemie je ein Tag und auf die Prüfung in Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen.

(3) In der Anatomischen Prüfung hat der Studierende
a) die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung (situs) zu erläutern,
b) ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat von Kopf oder Hals zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Anatomie nachzuweisen, wobei die funktionelle Anatomie des gesamten Kauapparates eingehend zu berücksichtigen ist,
c) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate, darunter eines aus dem Gebiet der Zähne und der Mundhöhle, zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Histologie nachzuweisen, sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwicklungsgeschichte, besonders der Zähne und der Mundhöhle, bekannt sind.

(4) In den Prüfungen in Physiologie und physiologischer Chemie sind neben den allgemeinen die für einen Zahnarzt erforderlichen besonderen Kenntnisse sowie Kenntnisse der wichtigsten Apparate, Untersuchungsmethoden und Nachweisreaktionen nachzuweisen.

(5) In der Prüfung in Zahnersatzkunde hat der Studierende
a) mindestens vier Phantomarbeiten möglichst verschiedener Art auszuführen, für die der Studierende die erforderlichen Werkstoffe auf seine Kosten zu stellen hat,
b) in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes unter Berücksichtigung der Anatomie und Physiologie der Mundhöhle nachzuweisen.
 

§ 29

(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.

(2) Die zahnärztliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil
a) in einem Fach "schlecht" oder
b) in zwei Fächern "nicht genügend" oder
c) in drei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"
lautet.
Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.
 

§ 30

(1) Die Wiederholungsprüfungen in Physiologie und in physiologischer Chemie finden in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt. Bei den Wiederholungsprüfungen in Anatomie und in Zahnersatzkunde findet nur die abschließende mündliche Prüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.

(2) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung beantragt.
 

§ 31

(1) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 6 "sehr gut", von 7 bis 10 "gut" und von 11 bis 14 "befriedigend". Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.

(2) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend. Über das Ergebnis der zahnärztlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3, nach einer Wiederholungsprüfung nach Muster 3a.
 

D.
Zahnärztliche Prüfung
 
§ 32

Die zahnärztliche Prüfung (Abschlußprüfung) kann vor dem Prüfungsausschuß jeder Universität abgelegt werden.
 

§ 33

(1) Die Abschlußprüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluß, findet in der Regel innerhalb acht Wochen statt und muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.

(2) Die Gesuche um Zulassung zur Abschlußprüfung sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Vorsitzenden), vor dem sie abgelegt werden soll, bis zum 15. Februar oder 15. Juli (Beginn der Prüfungsperiode) vorzulegen. Verspätete Gesuche werden nur bei hinreichender Begründung berücksichtigt; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
 

§ 34

(1) Der Meldung sind die für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, die Nachweise über etwa bewilligte Ausnahmen sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene zahnärztliche Vorprüfung beizufügen.

(2) Als Ersatz für die zahnärztliche Vorprüfung kann eine im Ausland vollständig bestandene entsprechende Prüfung nur ausnahmsweise anerkannt werden.
 

§ 35

(1) Der Meldung ist ferner der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses und nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.

(2) Ein nach bestandener zahnärztlicher Vorprüfung an einer ausländischen Universität abgeleistetes Studium kann nur ausnahmsweise auf die Studienzeit ganz oder teilweise angerechnet werden.
 

§ 36

(1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens
a) je eine Vorlesung über Einführung in die Zahnheilkunde, über allgemeine Pathologie, spezielle Pathologie, allgemeine Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge, medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen, Einführung in die Kieferorthopädie, Berufskunde und Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde und je zwei Vorlesungen über Pharmakologie (einschließlich Rezeptierkursus), innere Medizin, Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde, umfassend Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie gehört hat.
b) je ein Semester an einem patho-histologischen Kursus, an einem Kursus der klinisch-chemischen und -physikalischen Untersuchungsmethoden, an einem radiologischen Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde und an einem Kursus der kieferorthopädischen Technik und je zwei Semester an einem Operationskursus und dem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.
c) je ein Semester als Auskultant die Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die chirurgische Poliklinik und als Praktikant die Hautklinik, je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde und drei Semester als Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit Erfolg besucht hat.

(2) Der Nachweis über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorlesungen wird durch die Studienbücher oder die an der jeweiligen Hochschule vorgesehenen entsprechenden Unterlagen geführt. Der Nachweis über die Teilnahme an den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Kursen und über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe c genannten Polikliniken und Kliniken wird durch besondere von den Kursusleitern bzw. den Leitern der Polikliniken und Kliniken nach Muster 4 auszustellende Zeugnisse geführt.
 

§ 37

Außerdem sind der Meldung beizufügen:
a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist,
b) ein amtliches Führungszeugnis, wenn die Meldung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Exmatrikulation erfolgt.
 

§ 38

(1) Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulassungsverfügung hat sich der Kandidat bei dem Vorsitzenden ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden und hierbei die Zulassungsverfügung vorzulegen.

(2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten Prüfungsabschnitt festgesetzte Termin gilt als Tag des Beginns der Prüfung.
 

§ 39

Zu der Abschlußprüfung ist den Studierenden der Zahnheilkunde der Zutritt gestattet, die die zahnärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben. Außerdem steht jedem Lehrer in der Medizinischen Fakultät sowie einem Vertreter der zuständigen Zahnärztekammer der Zutritt frei.
 

§ 40

(1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Abschnitte:
I. Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie,
II. Pharmakologie,
III. Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge,
IV. Innere Medizin,
V. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
VI. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
VII. Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
VIII. Chirurgie,
IX. Zahnerhaltungskunde,
X. Zahnersatzkunde,
XI. Kieferorthopädie.

(2) Die Prüfer in den einzelnen Abschnitten sind verpflichtet, soweit der Gegenstand Gelegenheit dazu bietet, festzustellen, ob der Kandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie, Physiologie und physiologischen Chemie die in der zahnärztlichen Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während des klinischen Studiums zu verwerten gelernt hat. Die Prüfer haben ferner bei jeder sich bietenden Gelegenheit festzustellen, ob der Kandidat über die Grundsätze unterrichtet ist, nach denen die versicherungsmedizinische Beurteilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Arbeits-, Erwerbs- und Berufsfähigkeit, Invalidität, Hilflosigkeit, Unfallfolgen usw.) zu erfolgen hat. Auch haben die Prüfer ihr Augenmerk darauf zu richten, daß der Kandidat auf eine wirtschaftliche Behandlungsweise Rücksicht zu nehmen weiß. Ebenso sind bei den einzelnen Prüfungsgegenständen ihre Geschichte und ihre Beziehungen zu den praktisch wichtigen Gebieten der Psychologie, der Vererbungslehre, der Gesundheitsfürsorge, der gerichtlichen Medizin und der Berufskrankheiten sowie der Strahlenkunde zu berücksichtigen. Endlich ist darauf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständnis für die medizinischen Fachausdrücke hat.
 

§ 41

Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie (I) wird von einem Prüfer an einem Tage abgehalten. In der Prüfung muß der Kandidat mindestens zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate aus dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie der für den Zahnersatz wichtigen Erkrankungen anderer Organe, darunter ein mikroskopisches Präparat, erläutern und in einer eingehenden mündlichen Prüfung seine Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und den für den Zahnarzt wichtigen Gebieten der pathologischen Anatomie nachweisen.
 

§ 42

Die Prüfung in der Pharmakologie (II) wird von einem Prüfer an einem Tage abgehalten. Der Kandidat hat in Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und mündlich nachzuweisen, daß er in der allgemeinen Therapie und in der Pharmakologie und Toxikologie die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse hat.
 

§ 43

Die Prüfung in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und der Gesundheitsfürsorge (III) wird von einem Prüfer an einem Tage abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und in der Gesundheitsfürsorge und ihren Einrichtungen erworben hat.
 

§ 44

In der Prüfung für Innere Medizin (IV), die von einem Prüfer an einem Tage abgehalten wird, hat der Kandidat an einem für ein Gebiet in Frage kommenden Kranken und weiter in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der inneren Medizin besitzt.
 

§ 45

Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankheiten (V) wird an einem Tage von einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat am Kranken nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse der Haut- und Geschlechtskrankheiten besitzt.
 

§ 46

Die Prüfung in den Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (VI) wird an einem Tage von einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten besitzt.
 

§ 47

(1) Die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (VII) wird von einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten. Der Kandidat hat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen so wie den Heilplan festzulegen. Er hat den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist.

(2) Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnose und Prognose von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und in einer besonderen mündlichen Prüfung eingehende Kenntnisse auf dem Gesamtgebiet dieser Krankheiten nachzuweisen.
 

§ 48

(1) Die Prüfung in der Chirurgie (VIII) umfaßt drei Teile.

(2) In dem ersten Teil der Prüfung, der von einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten wird, hat der Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen sowie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Tage dem Prüfer zu übergeben ist. Am zweiten Tage hat der Kandidat in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Chirurgie besitzt.

(3) In dem zweiten Teil der Prüfung, der von zwei Prüfern an je zwei Tagen abgehalten wird, hat der Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen sowie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Tage dem Prüfer zu übergeben ist. Dabei hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnostik und Prognostik der für den Zahnarzt wichtigen chirurgischen Krankheiten und seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer Behandlung sowie seine Fähigkeiten in der Ausführung kleinerer Operationen nachzuweisen. In einer mündlichen Prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, daß der Kandidat ausreichende Kenntnisse in der Diagnose, Prognose und Therapie der chirurgischen Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches hat.

(4) In dem dritten Teil der Prüfung, der von einem Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach der Röntgenverordnung für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nachzuweisen.
 

§ 49 (siehe Fußnote 1)

Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (IX) wird in der Regel an fünf Tagen abgehalten. Sie umfaßt drei Teile. In allen Teilen hat der Prüfling seine Kenntnisse in der Prophylaxe der Karies und der Parodontopathien nachzuweisen. Der Kandidat hat
1. in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch seine Vertrautheit mit diesen Fächern nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen,
2. in Parodontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen, daß er mit der Beurteilung eines Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der Behandlung einer Parodontopathie vertraut ist,
3. in Kinderzahnheilkunde seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sowie der oralen Primärprophylaxe nachzuweisen.

Die Prüfung in den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Teilen soll von je einem Prüfer durchgeführt werden. Sie kann von demselben Prüfer durchgeführt werden, wenn an einer Hochschule die Voraussetzungen für gesonderte Prüfungen nicht bestehen. Die Note für den Teil unter Nummer 1 wird gegenüber den Noten unter den Nummern 2 und 3 doppelt gewertet. Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 1 nicht durch die Zahl der Prüfer, sondern durch die Zahl vier geteilt. Wird in einem Teil das Urteil "nicht genügend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten.
 

§ 50

Die Prüfung in der Zahnersatzkunde (X) wird von einem Prüfer in der Regel an zehn Tagen abgehalten. Der Kandidat hat seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern.
 

§ 51

Die Prüfung in der Kieferorthopädie (XI) wird von einem Prüfer und in der Regel an vier Tagen abgehalten. Der Kandidat hat in einem schriftlichen Bericht über einen Krankheitsfall und in einer mündlichen Prüfung seine theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen.
 

§ 52

(1) Jeder Prüfer stellt für jeden Kandidaten ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar an den Vorsitzenden zu senden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Die Ermittlung der Urteile für die einzelnen Abschnitte und des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auf Grund der Einzelzeugnisse die Urteile für die einzelnen Prüfungsabschnitte und das Gesamtergebnis in die Niederschrift (§ 14) einträgt. Die Einzelzeugnisse werden mit der Niederschrift der zuständigen Landesbehörde nach Beendigung der Prüfung übersandt.

(3) Sind an einem Prüfungsabschnitt mehrere Prüfer beteiligt, so ermittelt der Vorsitzende das Urteil in folgender Weise: Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird durch die Zahl der Prüfer geteilt; der Quotient ergibt das Gesamturteil für den Prüfungsabschnitt. Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird erst bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 58 Abs. 1 berücksichtigt. Hat ein Prüfer das Urteil "nicht genügend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten.

(4) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes Prüfungsabschnittes zur Entgegennahme der Mitteilung des Urteils ohne besondere Aufforderung binnen zwei Tagen bei dem Vorsitzenden und alsdann binnen 24 Stunden bei dem Prüfer (oder den Prüfern) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt zur Festsetzung der Prüfungstermine persönlich zu melden. Hierbei ist darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den beiden Prüfungsabschnitten ein Zeitraum von höchstens drei Tagen liegt.

(5) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsabschnitte zu prüfen sind, bestimmt der Vorsitzende.
 

§ 53

(1) Ist ein Prüfungsabschnitt als "nicht genügend" oder "schlecht" beurteilt worden, so ist er nicht bestanden und muß wiederholt werden.

(2) Die Abschlußprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil
a) in einem der Abschnitte VII bis X oder in zwei der Abschnitte I bis VI und XI "schlecht" oder
b) in zwei der Abschnitte VII bis X oder in vier der Abschnitte I bis XI
"nicht genügend" oder schlechter oder
c) in zwei der Abschnitte VII bis X und in zwei weiteren Abschnitten oder in fünf der Abschnitte I bis XI "mangelhaft" oder schlechter lautet. Sobald feststeht, daß die ganze Abschlußprüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
 

§ 54

(1) Der Vorsitzende setzt die Frist für die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsabschnitte fest, nachdem der Kandidat sich der Abschlußprüfung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 unterblieben ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.

(2) Die Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung findet nach Ermessen des Vorsitzenden frühestens sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung der erfolglosen Abschlußprüfung statt. Bei der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung beginnen die in § 33 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Beginn der Wiederholungsprüfung.

(3) Vor der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung hat der Kandidat nach Ermessen und Weisung des Vorsitzenden wenigstens ein weiteres halbes Jahr Zahnheilkunde zu studieren.

(4) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Abschlußprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Kandidat nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur Abschlußprüfung beantragt.
 

§ 55

Die Wiederholungsprüfungen müssen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden.
 

§ 56

(1) Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Prüfungsabschnitt nach § 52 Abs. 4 meldet, kann vom Vorsitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der zuständigen Landesbehörde zulässig.

(2) Wird die Abschlußprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach ihrem Beginn, im Falle des § 54 Abs. 2 nach Beginn der Wiederholungsprüfung, nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.
 

§ 57

(1) Verlangt der Kandidat die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise vor Beendigung der Prüfung zurück, so sind die zuständigen Behörden aller Länder zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber noch nicht beendet hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des Universitätsabgangszeugnisses oder des an seiner Stelle vorgesehenen Nachweises (Studienbuch) ist ein Vermerk über das Ergebnis der bisherigen Prüfung einzutragen.

(2) Ist die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden, so kann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen erfolgen.
 

§ 58

(1) Ist die Abschlußprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis auf folgende Weise: Es wird für die Prüfungsabschnitte Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Chirurgie, Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde je das Fünffache, für die Prüfungsabschnitte Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie, Kieferorthopädie und innere Medizin das Dreifache, für den Prüfungsabschnitt Hygiene das Zweifache und für die Prüfungsabschnitte Pharmakologie Haut- und Geschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten das Einfache der Zahlen eingesetzt, die dem Urteil für jeden Prüfungsabschnitt nach § 13 bzw. § 52 Abs. 3 zugrunde liegen. Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamtergebnis, das bei Summen bis 50 "sehr gut", von 51 bis 84 "gut" und von 85 ab "befriedigend" lautet. Muß der Kandidat auch nur in einem Prüfungsabschnitt eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übersendet alsbald nach Feststellung des Prüfungsergebnisses die Prüfungsakte mit den eingereichten Nachweisen der zuständigen Landesbehörde.

(3) Über das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung stellt der Vorsitzende dem Kandidat ein Zeugnis nach Muster 5 aus.
 

III.
ERTEILUNG DER APPROBATION ALS ZAHNARZT
 
§ 59

(1) Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
2. bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem für ihre Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde,
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers,
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der
Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist, und
7. das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung.

(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, soweit sie nach dem 27. Januar 1980, bei einem später den Europäischen Gemeinschaften beigetretenen Mitgliedstaat abgeschlossenen Ausbildungen nach dem Beitrittsdatum, ausgestellt worden sind. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften einen derartigen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder aus anderen, besonderen Gründen verlangt werden.

(3) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften können an Stelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteiler den zahnärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(4) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften können an Stelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.

(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgestellt.
 

IV.
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
 
§ 60

(1) Über die Zulassung der in § 9 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 61 Abs. 3 und 5 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird.

(2) Über die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 entscheidet die zuständige Landesbehörde des Landes, in dem die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt werden soll, im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich die Prüfung begonnen worden ist. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vor der Entscheidung zu hören.
 

V.
SONDERBESTIMMUNGEN
 
§ 61

(1) Die während eines Studiums der Medizin vollständig bestandene naturwissenschaftliche Vorprüfung steht der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Sinne dieser Verordnung gleich.

(2) Studierende der Medizin, die die ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben, können zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, wenn sie nachweisen, daß sie a) zwei Vorlesungen über Werkstoffkunde gehört und
b) regelmäßig und mit Erfolg
an einem Kursus der technischen Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde
teilgenommen haben.

(3) Studierende der Medizin, die die Nachweise nach Absatz 2 erbracht haben, werden in der zahnärztlichen Vorprüfung nur in dem Fach Zahnersatzkunde (§ 28 Abs. 1 IV) geprüft. Die Prüfung muß einschließlich einer etwaigen Wiederholungsprüfung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beginn beendet sein. Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.

(4) Ärzte und Medizinalassistenten werden zur zahnärztlichen Prüfung zugelassen, wenn sie nachweisen, daß sie
a) eine Vorlesung über Einführung in die Kieferorthopädie und je zwei Vorlesungen über Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie gehört,
b) während eines Semesters an einem Röntgenkursus, an einem Kursus der technischen Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde, an einem Kursus der kieferorthopädischen Technik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde sowie während zweier Semester an einem Operationskursus und an einem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen,
c) je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde und drei Semester als Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit Erfolg besucht haben.
§ 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Ärzte und Medizinalassistenten, die nach Absatz 4 zur Prüfung zugelassen sind, sind von den Prüfungen in den Prüfungsabschnitten I bis VI befreit. In der Prüfung in Zahnersatzkunde (Prüfungsabschnitt X) hat der Kandidat auch die für die zahnärztliche Vorprüfung erforderlichen Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes (§ 28 Abs. 5 Buchstabe b) nachzuweisen. Die Prüfung muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten beendet sein. Anderenfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.

(6) Die Prüfung nach Absatz 4 ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil in einem der Abschnitte VII bis X "schlecht" oder in zweien der Abschnitte VII bis X "nicht genügend" oder schlechter oder in dreien der Abschnitte VII bis XI "mangelhaft" oder schlechter lautet.
Ist die Prüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis in entsprechender Abweichung von der Bestimmung des § 58 Abs. 1.
 

VI.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
 
§ 62

(1) Wer bei der Verkündung dieser Prüfungsordnung das Studium der Zahnheilkunde begonnen hat, legt die zahnärztliche Vorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab.

(2) Wer bei dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die zahnärztliche Vorprüfung vollständig bestanden hat, legt die zahnärztliche Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab.
 

§ 63

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.
 

§ 64

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1955 in Kraft. Zugleich treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere die Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 15. März 1909 (Beilage zu Nr. 12 des Zentralblatts für das Deutsche Reich S. 85) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 5. April 1934 (Reichsministerialblatt S. 300) und vom 5. Februar 1935 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 65).

Bonn, den 26. Januar 1955.
 

* Studierende, die bis zum 15. Juli 1994 die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung beantragen, legen die Prüfung noch in der bis zur vierten Änderungsverordnung gültigen Fassung von § 49 ab, auch insoweit, als die in § 49 Nr. 2 und 3 genannten Teile im Rahmen des Fachs Zahnerhaltungskunde geprüft werden können. In diesen Fällen findet § 36 der Approbationsordnung für Zahnärzte ebenfalls in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

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