Der Text dieser Approbationsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig
erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der
amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
APPROBATIONSORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE( Vielen
Dank an Lanze,
der sie mir zukommen lassen hat )
vom 26. Januar 1955 in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der
Approbationsordnung für Zahnärzte vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2426)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S.
187) neu gefaßt worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
I.
ZAHNÄRZTLICHE AUSBILDUNG
§ 1
Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch
ausgebildet.
§ 2
Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt
1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer
wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem
klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt; 2. folgende staatliche
Prüfungen: a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung, b) die zahnärztliche
Vorprüfung und c) die zahnärztliche Prüfung. Die Regelstudienzeit im Sinne
des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der
Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester
und sechs Monate.
II.
PRÜFUNGSBESTIMMUNGEN
A.
Allgemeine Bestimmungen
§ 3
Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 4
(1) Die Prüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission
(Prüfungsausschuß) abgelegt.
(2) Bei jeder Universität wird ein gemeinsamer Ausschuß für die
naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung und ein Ausschuß für die
zahnärztliche Prüfung gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der
Ausschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von der zuständigen Landesbehörde
bestellt. Die medizinische Fakultät ist vorher zu hören. Für den Vorsitzenden
und die Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.
(3) In der Regel sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter den
ordentlichen Professoren der Medizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre
Stellvertreter den Universitätslehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung
sind, zu entnehmen.
(4) Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als
Stellvertreter von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, darf nicht als
Prüfer tätig sein.
§ 5
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) leitet die Prüfung
und setzt Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder Abschnitte fest. Er
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden,
und ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei
vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses regelt er
dessen Vertretung unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4. Unmittelbar nach Schluß
des Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätigkeit
des Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren.
(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen
während der Prüfung, kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfling von der
weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in allen Fächern und Abschnitten
als nicht bestanden.
§ 6
Von einem Prüfer dürfen mit Ausnahme der Prüfungen in der Zahnerhaltungs- und
Zahnersatzkunde in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft
werden.
§ 7
Die zuständigen Landesbehörden können zu den Prüfungen Vertreter
entsenden.
§ 8
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der
über die Zulassung entscheidet, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes
bestimmt.
§ 9
(1) Dem Gesuch ist das Reifezeugnis einer deutschen Schule, die im Sinne der
"Vereinbarung der Länder über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse"
anerkannt ist, oder ein sonstiger für die Zulassung zum Hochschulstudium als
gleichwertig anerkannter Vorbildungsnachweis beizufügen.
(2) Das Reifezeugnis einer außerdeutschen Schule kann ausnahmsweise als
Ersatz für die in Absatz 1 bezeichneten Nachweise gelten, wenn es von dem
Kultusminister eines deutschen Landes als gleichwertig mit dem Reifezeugnis
einer deutschen Schule anerkannt ist.
(3) Enthält das Reifezeugnis oder der Vorbildungsnachweis (Absatz 1 oder 2)
keine Leistungsnote in Latein, so ist der Nachweis durch Ablegung einer
Ergänzungsprüfung zu erbringen. Diese Prüfung muß nach den Bestimmungen einer
deutschen Schulbehörde über das sogenannte "Kleine Latinum", möglichst vor
Beginn des Studiums, spätestens vor der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung,
abgelegt sein. Der Nachweis einer Leistungsnote in Latein oder über das
sogenannte "Kleine Latinum" kann ersetzt werden durch den Nachweis über die
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschule
durchgeführten Kursus über medizinische Terminologie.
(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug
aus dem für ihre Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein solches nicht
geführt wird, ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde
und die Heiratsurkunde beizufügen.
§ 10
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn 1. der
Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig
vorlegt, 2. die Prüfung nicht wiederholt werden darf oder 3. ein Grund
vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde führen würde.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die zuständige Landesbehörde.
Das gleiche gilt für die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung.
Besteht Grund zu der Annahme, daß die Voraussetzungen für eine Versagung der
Zulassung nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen Widerruf der
Zulassung vorliegen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung der zuständigen
Landesbehörde herbeizuführen.
§ 11
Die für die Zulassung zu den Prüfungen geforderten Nachweise und Zeugnisse
sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen
zulassen.
§ 12
Die Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, bei
dem sie begonnen wurde. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet
werden. Mit dem Gesuch um Ausnahmebewilligung ist zugleich eine Erklärung des
Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vorzulegen, ob dem Wechsel des
Ausschusses Bedenken entgegenstehen.
§ 13
(1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem
Einzelzeugnis ein Urteil unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen
"sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "mangelhaft" (4), "nicht
genügend" (5) und "schlecht" (6) ab.
(2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer
in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.
§ 14
Für jeden Prüfling nimmt der Vorsitzende eine Niederschrift auf, in der die
Namen der Prüfer, die Prüffächer oder Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage, die
Urteile und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben sind. Werden
Wiederholungsfristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende die Fristen und
Bedingungen, von deren Erfüllung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung abhängt,
in die Niederschrift einzutragen.
§ 15
(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses oder der zuständigen
Landesbehörde sind für alle anderen Prüfungsausschüsse und Landesbehörden im
Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.
(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende die
zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die die zuständigen
Behörden aller anderen Länder benachrichtigt. Wird die Zulassung zur Prüfung
nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen, so sind die
zuständigen Behörden aller Länder zu benachrichtigen. Diese setzen die
Prüfungausschüsse in Kenntnis. Die Prüfungsunterlagen bleiben bei den
Prüfungsakten.
§ 16
(1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung in einem
Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in einem
betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. In die Niederschrift hat
der Vorsitzende, nachdem ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben
schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: "schlecht, weil nicht erschienen".
(2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern oder
-abschnitten ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt er ohne genügende
Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in einem Fach nicht
bestanden hat, so gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten
als nicht bestanden.
(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er
in einem oder mehreren Fächern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den
nicht bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu einer
Wiederholungsprüfung zugelassen.
§ 17
aufgehoben.
B.
Naturwissenschaftliche Vorprüfung
§ 18
Der Studierende kann die naturwissenschaftliche Vorprüfung nur vor dem
Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert.
Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.
§ 19
(1) Die naturwissenschaftlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit
vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch
um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und
zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden
einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung
berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
(2) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung hat der
Studierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens
zwei Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert
hat.
(3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 9 bezeichneten Nachweise mit Ausnahme
des Nachweises nach § 9 Abs. 3 sowie Nachweise darüber beizufügen, daß der
Studierende a) folgende Vorlesungen gehört hat: während eines Semesters eine
Vorlesung über Zoologie oder Biologie, während zweier Semester je eine Vorlesung
über Physik und Chemie; b) während eines Semesters an einem physikalischen
und einem chemischen Praktikum regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.
(4) Der Besuch der Vorlesungen wird durch die Studienbücher, oder die an der
jeweiligen Universität vorgesehenen entsprechenden Unterlagen, die Teilnahme an
den praktischen Übungen durch Zeugnisse nach Muster 1 nachgewiesen.
(5) Ganz oder teilweise kann die Studienzeit angerechnet werden, während der
der Studierende nach Erlangung des Reifezeugnisses a) an einer ausländischen
Universität oder Hochschule Zahnheilkunde studiert hat oder b) an einer
deutschen oder ausländischen Universität oder Hochschule ein dem zahnärztlichen
verwandtes Studium betrieben hat.
§ 20
(1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelassen ist, wird von dem
Vorsitzenden mindestens acht Tage vor dem Beginn schriftlich unter Angabe der
für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen.
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der
Prüfung.
§ 21
(1) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer I.
Physik, II. Chemie, III. Zoologie. An die Stelle der Prüfung in
Zoologie kann auch eine Prüfung in Biologie treten.
(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist
öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie
soll in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Wochentagen stattfinden.
(3) Wer an einer deutschen Universität oder Hochschule auf Grund einer
Prüfung in den Naturwissenschaften den Doktorgrad erworben hat, wird nur in den
Fächern geprüft, die nicht Gegenstand der Doktorprüfung gewesen sind.
(4) In Ausnahmefällen kann der Studierende von der Prüfung in solchen Fächern
befreit werden, die Gegenstand einer anderen an einer deutschen Universität oder
Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren. Das gleiche gilt für Fächer,
die Gegenstand einer an einer ausländischen Universität oder Hochschule
vollständig bestandenen Prüfung waren, wenn diese Prüfung einer deutschen
Prüfung gleichwertig ist.
§ 22
(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt
worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem
Fach wiederholt werden.
(2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und
muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil a) in einem Fach
"schlecht" oder b) in zwei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"
lautet. Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im
ganzen nicht bestanden ist.
(3) Eine nichtbestandene Prüfung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei
bis vier Monaten wiederholt werden. Der Vorsitzende setzt die Frist fest, sobald
die ganze Prüfung beendet ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger
Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn
nicht vollständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden
und darf nicht wiederholt werden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit
oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
(4) Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.
(5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die
naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen
naturwissenschaftlichen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der
Studierende nach erneutem zahnärztlichen Studium die Zulassung zur
naturwissenschaftlichen Vorprüfung beantragt.
§ 23
(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung stellt der Prüfer
ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar dem
Vorsitzenden zu übersenden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht
zugänglich gemacht werden.
(2) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus
der Summe der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 4
"sehr gut", von 5 bis 7 "gut" und von 8 bis 10 "befriedigend". Mußte der
Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das
Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.
§ 24
(1) Über das Ergebnis der naturwissenschaftlichen Vorprüfung erhält der
Studierende ein Zeugnis nach Muster 2. Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen,
so ist im Zeugnis die Frist nach § 22 Abs. 3 einzutragen. Nach Ablegung der
Wiederholungsprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2a.
(2) Wird das Ergebnis der Prüfung gemäß § 16 festgestellt, so ist in dem
Prüfungszeugnis für die betreffenden Fächer oder als Gesamtergebnis nur die
getroffene Feststellung anzugeben.
(3) Wurde der Studierende gemäß § 21 Abs. 4 von der Prüfung in einem Fach
befreit, so ist dies in dem Prüfungszeugnis zu vermerken und das Gesamtergebnis
ohne Berücksichtigung dieses Faches in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2
zu ermitteln. War die Prüfung nur noch in einem Fach abzulegen, so ist sie nur
bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.
(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse sind dem
Studierenden nach Abschluß der naturwissenschaftlichen Vorprüfung wieder
auszuhändigen, nachdem ein Vermerk über das Ergebnis der Prüfung in das
Studienbuch eingetragen worden ist.
(5) Nach jedem Prüfungszeitraum (§ 19 Abs. 1) teilt der Vorsitzende der
Universitätsbehörde alsbald die Namen der Studierenden, die sich der Prüfung
oder einer Wiederholungsprüfung unterzogen haben, das Gesamtergebnis, das
Nichtbestehen der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung sowie die gemäß §§ 16
und 22 Abs. 3 getroffenen Entscheidungen mit. Verläßt der Studierende vor
vollständig bestandener Vorprüfung die Universität, so hat die
Universitätsbehörde dies im Studienbuch zu vermerken.
C.
Zahnärztliche Vorprüfung
§ 25
Der Studierende kann die zahnärztliche Vorprüfung nur vor dem
Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert.
Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.
§ 26
(1) Die zahnärztlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10.
Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um
Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur
Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden
einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung
berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
(2) Bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung hat der Studierende
nachzuweisen, daß er die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden
und nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens fünf Semester an deutschen
Universitäten Zahnheilkunde studiert hat. Eine im Ausland vollständig
bestandene, der naturwissenschaftlichen Vorprüfung verwandte und gleichwertige
Prüfung kann als Ersatz der naturwissenschaftlichen Vorprüfung anerkannt werden.
(3) Dem Gesuch sind außerdem die nach § 19 für die Zulassung zur
naturwissenschaftlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, der Nachweis nach §
9 Abs. 3 sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene
naturwissenschaftliche Vorprüfung beizufügen. Die bei der Zulassung zur
naturwissenschaftlichen Vorprüfung bewilligten Ausnahmen gelten auch für die
zahnärztliche Vorprüfung.
(4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Studierende
a) folgende Vorlesungen gehört hat während eines Semesters je eine
Vorlesung über Histologie und Entwicklungsgeschichte, während zweier Semester je
eine Vorlesung über Physiologie, physiologische Chemie und Werkstoffkunde,
während dreier Semester eine Vorlesung über Anatomie; b) an folgenden
praktischen Übungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat: während
eines Semesters an den anatomischen Präparierübungen, an einem
physiologischen und einem physiologisch-chemischen Praktikum, an einem
mikroskopisch-anatomischen Kursus, an einem Kursus der technischen
Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während der
vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde.
(5) Die Bestimmungen des §19 Abs. 4 und 5 gelten für die zahnärztliche
Vorprüfung entsprechend.
§ 27
(1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelassen ist, wird vom Vorsitzenden
mindestens acht Tage vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der für die
einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen.
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der
Prüfung.
§ 28
(1) Die zahnärztliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer: I. Anatomie,
II. Physiologie, III. Physiologische Chemie, IV. Zahnersatzkunde.
(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist, soweit
sie nicht mit Demonstrationen oder praktischen Übungen verbunden ist, öffentlich
für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll an zehn
aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden, und zwar so, daß auf die Prüfung in
Anatomie, Physiologie und physiologischer Chemie je ein Tag und auf die Prüfung
in Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen.
(3) In der Anatomischen Prüfung hat der Studierende a) die in einer der
Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung
(situs) zu erläutern, b) ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat von Kopf
oder Hals zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung
gründliche Kenntnisse in der Anatomie nachzuweisen, wobei die funktionelle
Anatomie des gesamten Kauapparates eingehend zu berücksichtigen ist, c) zwei
mikroskopisch-anatomische Präparate, darunter eines aus dem Gebiet der Zähne und
der Mundhöhle, zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung
gründliche Kenntnisse in der Histologie nachzuweisen, sowie zu zeigen, daß ihm
die Grundzüge der Entwicklungsgeschichte, besonders der Zähne und der Mundhöhle,
bekannt sind.
(4) In den Prüfungen in Physiologie und physiologischer Chemie sind neben den
allgemeinen die für einen Zahnarzt erforderlichen besonderen Kenntnisse sowie
Kenntnisse der wichtigsten Apparate, Untersuchungsmethoden und
Nachweisreaktionen nachzuweisen.
(5) In der Prüfung in Zahnersatzkunde hat der Studierende a) mindestens
vier Phantomarbeiten möglichst verschiedener Art auszuführen, für die der
Studierende die erforderlichen Werkstoffe auf seine Kosten zu stellen hat,
b) in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse der Werkstoffe und der
Herstellungsmethoden des Zahnersatzes unter Berücksichtigung der Anatomie und
Physiologie der Mundhöhle nachzuweisen.
§ 29
(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt
worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem
Fach wiederholt werden.
(2) Die zahnärztliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in
allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil a) in einem Fach "schlecht"
oder b) in zwei Fächern "nicht genügend" oder c) in drei Fächern
"mangelhaft" oder "nicht genügend" lautet. Die Prüfung wird nicht
fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung
entsprechend.
§ 30
(1) Die Wiederholungsprüfungen in Physiologie und in physiologischer Chemie
finden in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner
Stellvertreter statt. Bei den Wiederholungsprüfungen in Anatomie und in
Zahnersatzkunde findet nur die abschließende mündliche Prüfung in Anwesenheit
des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.
(2) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die zahnärztliche
Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht
zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem
Studium die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung beantragt.
§ 31
(1) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus
der Summe der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 6
"sehr gut", von 7 bis 10 "gut" und von 11 bis 14 "befriedigend". Mußte der
Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das
Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.
(2) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten
für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend. Über das Ergebnis der
zahnärztlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3, nach
einer Wiederholungsprüfung nach Muster 3a.
D.
Zahnärztliche Prüfung
§ 32
Die zahnärztliche Prüfung (Abschlußprüfung) kann vor dem Prüfungsausschuß
jeder Universität abgelegt werden.
§ 33
(1) Die Abschlußprüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen und darf
nicht unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluß, findet in der Regel
innerhalb acht Wochen statt und muß einschließlich etwaiger
Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein. Die
Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen
zwingenden Gründen verlängert werden.
(2) Die Gesuche um Zulassung zur Abschlußprüfung sind dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses (Vorsitzenden), vor dem sie abgelegt werden soll, bis zum
15. Februar oder 15. Juli (Beginn der Prüfungsperiode) vorzulegen. Verspätete
Gesuche werden nur bei hinreichender Begründung berücksichtigt; die Entscheidung
trifft der Vorsitzende.
§ 34
(1) Der Meldung sind die für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung
erforderlichen Nachweise, die Nachweise über etwa bewilligte Ausnahmen sowie das
Zeugnis über die vollständig bestandene zahnärztliche Vorprüfung beizufügen.
(2) Als Ersatz für die zahnärztliche Vorprüfung kann eine im Ausland
vollständig bestandene entsprechende Prüfung nur ausnahmsweise anerkannt
werden.
§ 35
(1) Der Meldung ist ferner der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach
Erlangung des Reifezeugnisses und nach vollständig bestandener zahnärztlicher
Vorprüfung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß
Zahnheilkunde studiert hat.
(2) Ein nach bestandener zahnärztlicher Vorprüfung an einer ausländischen
Universität abgeleistetes Studium kann nur ausnahmsweise auf die Studienzeit
ganz oder teilweise angerechnet werden.
§ 36
(1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Kandidat nach
vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens a) je eine
Vorlesung über Einführung in die Zahnheilkunde, über allgemeine Pathologie,
spezielle Pathologie, allgemeine Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge, medizinische Mikrobiologie mit
praktischen Übungen, Einführung in die Kieferorthopädie, Berufskunde und
Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde und
je zwei Vorlesungen über Pharmakologie (einschließlich Rezeptierkursus), innere
Medizin, Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie,
Zahnerhaltungskunde, umfassend Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie,
Parodontologie und Kinderzahnheilkunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie
gehört hat. b) je ein Semester an einem patho-histologischen Kursus, an
einem Kursus der klinisch-chemischen und -physikalischen Untersuchungsmethoden,
an einem radiologischen Kursus mit besonderer Berücksichtigung des
Strahlenschutzes, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde und an einem
Kursus der kieferorthopädischen Technik und je zwei Semester an einem
Operationskursus und dem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig
und mit Erfolg teilgenommen hat. c) je ein Semester als Auskultant die
Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die chirurgische
Poliklinik und als Praktikant die Hautklinik, je zwei Semester als Praktikant
den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die
Poliklinik der Zahnersatzkunde und drei Semester als Praktikant die Klinik und
Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit Erfolg
besucht hat.
(2) Der Nachweis über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten
Vorlesungen wird durch die Studienbücher oder die an der jeweiligen Hochschule
vorgesehenen entsprechenden Unterlagen geführt. Der Nachweis über die Teilnahme
an den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Kursen und über den Besuch der unter
Absatz 1 Buchstabe c genannten Polikliniken und Kliniken wird durch besondere
von den Kursusleitern bzw. den Leitern der Polikliniken und Kliniken nach Muster
4 auszustellende Zeugnisse geführt.
§ 37
Außerdem sind der Meldung beizufügen: a) ein eigenhändig geschriebener
Lebenslauf, in dem der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist, b) ein
amtliches Führungszeugnis, wenn die Meldung nicht innerhalb von sechs Monaten
nach der Exmatrikulation erfolgt.
§ 38
(1) Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulassungsverfügung hat sich der
Kandidat bei dem Vorsitzenden ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden
und hierbei die Zulassungsverfügung vorzulegen.
(2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten Prüfungsabschnitt festgesetzte
Termin gilt als Tag des Beginns der Prüfung.
§ 39
Zu der Abschlußprüfung ist den Studierenden der Zahnheilkunde der Zutritt
gestattet, die die zahnärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben.
Außerdem steht jedem Lehrer in der Medizinischen Fakultät sowie einem Vertreter
der zuständigen Zahnärztekammer der Zutritt frei.
§ 40
(1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Abschnitte: I. Allgemeine
Pathologie und pathologische Anatomie, II. Pharmakologie, III. Hygiene,
medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge, IV. Innere Medizin,
V. Haut- und Geschlechtskrankheiten, VI. Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten, VII. Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, VIII.
Chirurgie, IX. Zahnerhaltungskunde, X. Zahnersatzkunde, XI.
Kieferorthopädie.
(2) Die Prüfer in den einzelnen Abschnitten sind verpflichtet, soweit der
Gegenstand Gelegenheit dazu bietet, festzustellen, ob der Kandidat in den mit
dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie,
Physiologie und physiologischen Chemie die in der zahnärztlichen Vorprüfung
nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während des klinischen Studiums zu
verwerten gelernt hat. Die Prüfer haben ferner bei jeder sich bietenden
Gelegenheit festzustellen, ob der Kandidat über die Grundsätze unterrichtet ist,
nach denen die versicherungsmedizinische Beurteilung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten (Arbeits-, Erwerbs- und Berufsfähigkeit, Invalidität,
Hilflosigkeit, Unfallfolgen usw.) zu erfolgen hat. Auch haben die Prüfer ihr
Augenmerk darauf zu richten, daß der Kandidat auf eine wirtschaftliche
Behandlungsweise Rücksicht zu nehmen weiß. Ebenso sind bei den einzelnen
Prüfungsgegenständen ihre Geschichte und ihre Beziehungen zu den praktisch
wichtigen Gebieten der Psychologie, der Vererbungslehre, der
Gesundheitsfürsorge, der gerichtlichen Medizin und der Berufskrankheiten sowie
der Strahlenkunde zu berücksichtigen. Endlich ist darauf zu achten, daß der
Kandidat sprachliches Verständnis für die medizinischen Fachausdrücke hat.
§ 41
Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie
(I) wird von einem Prüfer an einem Tage abgehalten. In der Prüfung muß der
Kandidat mindestens zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate aus
dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie der für den Zahnersatz
wichtigen Erkrankungen anderer Organe, darunter ein mikroskopisches Präparat,
erläutern und in einer eingehenden mündlichen Prüfung seine Kenntnisse in der
allgemeinen Pathologie und den für den Zahnarzt wichtigen Gebieten der
pathologischen Anatomie nachweisen.
§ 42
Die Prüfung in der Pharmakologie (II) wird von einem Prüfer an einem Tage
abgehalten. Der Kandidat hat in Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben zur
Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und mündlich nachzuweisen, daß er in der
allgemeinen Therapie und in der Pharmakologie und Toxikologie die für den
Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse hat.
§ 43
Die Prüfung in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und der
Gesundheitsfürsorge (III) wird von einem Prüfer an einem Tage abgehalten. Der
Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für den Zahnarzt erforderlichen
Kenntnisse in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und in der
Gesundheitsfürsorge und ihren Einrichtungen erworben hat.
§ 44
In der Prüfung für Innere Medizin (IV), die von einem Prüfer an einem Tage
abgehalten wird, hat der Kandidat an einem für ein Gebiet in Frage kommenden
Kranken und weiter in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er die für den
Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der inneren Medizin besitzt.
§ 45
Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankheiten (V) wird an einem Tage von
einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat am Kranken nachzuweisen, daß er die
für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse der Haut- und Geschlechtskrankheiten
besitzt.
§ 46
Die Prüfung in den Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (VI) wird an einem Tage
von einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er die für den
Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten besitzt.
§ 47
(1) Die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (VII) wird von einem
Prüfer an zwei Tagen abgehalten. Der Kandidat hat an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu
erheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen so wie den Heilplan
festzulegen. Er hat den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers
niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall
einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift
versehen, am nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist.
(2) Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an weiteren
Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnose und Prognose von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten und in einer besonderen mündlichen Prüfung eingehende
Kenntnisse auf dem Gesamtgebiet dieser Krankheiten nachzuweisen.
§ 48
(1) Die Prüfung in der Chirurgie (VIII) umfaßt drei Teile.
(2) In dem ersten Teil der Prüfung, der von einem Prüfer an zwei Tagen
abgehalten wird, hat der Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu
untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles
zu stellen sowie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter
Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause
über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum
und Namensunterschrift versehen, am nächsten Tage dem Prüfer zu übergeben ist.
Am zweiten Tage hat der Kandidat in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß
er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Chirurgie
besitzt.
(3) In dem zweiten Teil der Prüfung, der von zwei Prüfern an je zwei Tagen
abgehalten wird, hat der Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu
untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles
zu stellen sowie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter
Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause
über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum
und Namensunterschrift versehen, am nächsten Tage dem Prüfer zu übergeben ist.
Dabei hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der
Diagnostik und Prognostik der für den Zahnarzt wichtigen chirurgischen
Krankheiten und seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer
Behandlung sowie seine Fähigkeiten in der Ausführung kleinerer Operationen
nachzuweisen. In einer mündlichen Prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, daß
der Kandidat ausreichende Kenntnisse in der Diagnose, Prognose und Therapie der
chirurgischen Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches hat.
(4) In dem dritten Teil der Prüfung, der von einem Prüfer an einem Tag
abgehalten wird, hat der Kandidat die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse
und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach der Röntgenverordnung
für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nachzuweisen.
§ 49 (siehe Fußnote 1)
Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (IX) wird in der Regel an fünf Tagen
abgehalten. Sie umfaßt drei Teile. In allen Teilen hat der Prüfling seine
Kenntnisse in der Prophylaxe der Karies und der Parodontopathien nachzuweisen.
Der Kandidat hat 1. in Kariologie und Endodontologie theoretisch und
praktisch seine Vertrautheit mit diesen Fächern nachzuweisen und dabei am
Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie
eine endodontische Behandlung selbst auszuführen, 2. in Parodontologie
theoretisch und praktisch nachzuweisen, daß er mit der Beurteilung eines
Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der
Behandlung einer Parodontopathie vertraut ist, 3. in Kinderzahnheilkunde
seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sowie der oralen
Primärprophylaxe nachzuweisen.
Die Prüfung in den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Teilen soll von je
einem Prüfer durchgeführt werden. Sie kann von demselben Prüfer durchgeführt
werden, wenn an einer Hochschule die Voraussetzungen für gesonderte Prüfungen
nicht bestehen. Die Note für den Teil unter Nummer 1 wird gegenüber den Noten
unter den Nummern 2 und 3 doppelt gewertet. Die Summe der Zahlenwerte der
Einzelurteile wird abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 1 nicht durch die Zahl der
Prüfer, sondern durch die Zahl vier geteilt. Wird in einem Teil das Urteil
"nicht genügend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens
"nicht genügend" lauten.
§ 50
Die Prüfung in der Zahnersatzkunde (X) wird von einem Prüfer in der Regel an
zehn Tagen abgehalten. Der Kandidat hat seine theoretischen Kenntnisse über die
Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der
Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden
Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern.
§ 51
Die Prüfung in der Kieferorthopädie (XI) wird von einem Prüfer und in der
Regel an vier Tagen abgehalten. Der Kandidat hat in einem schriftlichen Bericht
über einen Krankheitsfall und in einer mündlichen Prüfung seine theoretischen
Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in
der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine
einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen.
§ 52
(1) Jeder Prüfer stellt für jeden Kandidaten ein Einzelzeugnis mit einem
Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar an den Vorsitzenden zu senden ist. Die
Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Die Ermittlung der Urteile für die einzelnen Abschnitte und des
Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auf
Grund der Einzelzeugnisse die Urteile für die einzelnen Prüfungsabschnitte und
das Gesamtergebnis in die Niederschrift (§ 14) einträgt. Die Einzelzeugnisse
werden mit der Niederschrift der zuständigen Landesbehörde nach Beendigung der
Prüfung übersandt.
(3) Sind an einem Prüfungsabschnitt mehrere Prüfer beteiligt, so ermittelt
der Vorsitzende das Urteil in folgender Weise: Die Summe der Zahlenwerte der
Einzelurteile wird durch die Zahl der Prüfer geteilt; der Quotient ergibt das
Gesamturteil für den Prüfungsabschnitt. Ein bei der Teilung verbleibender Bruch
wird erst bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 58 Abs. 1
berücksichtigt. Hat ein Prüfer das Urteil "nicht genügend" oder "schlecht"
abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten.
(4) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes Prüfungsabschnittes zur
Entgegennahme der Mitteilung des Urteils ohne besondere Aufforderung binnen zwei
Tagen bei dem Vorsitzenden und alsdann binnen 24 Stunden bei dem Prüfer (oder
den Prüfern) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt zur Festsetzung der
Prüfungstermine persönlich zu melden. Hierbei ist darauf zu achten, daß in der
Regel zwischen den beiden Prüfungsabschnitten ein Zeitraum von höchstens drei
Tagen liegt.
(5) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsabschnitte zu prüfen sind,
bestimmt der Vorsitzende.
§ 53
(1) Ist ein Prüfungsabschnitt als "nicht genügend" oder "schlecht" beurteilt
worden, so ist er nicht bestanden und muß wiederholt werden.
(2) Die Abschlußprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen
Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil a) in einem der Abschnitte
VII bis X oder in zwei der Abschnitte I bis VI und XI "schlecht" oder b) in
zwei der Abschnitte VII bis X oder in vier der Abschnitte I bis XI "nicht
genügend" oder schlechter oder c) in zwei der Abschnitte VII bis X und in
zwei weiteren Abschnitten oder in fünf der Abschnitte I bis XI "mangelhaft" oder
schlechter lautet. Sobald feststeht, daß die ganze Abschlußprüfung nicht
bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
§ 54
(1) Der Vorsitzende setzt die Frist für die Wiederholung der nicht
bestandenen Prüfungsabschnitte fest, nachdem der Kandidat sich der
Abschlußprüfung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung
nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 unterblieben ist. Die Frist beträgt mindestens
zwei und höchstens sechs Monate.
(2) Die Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung findet nach Ermessen des
Vorsitzenden frühestens sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung der
erfolglosen Abschlußprüfung statt. Bei der Wiederholung der ganzen
Abschlußprüfung beginnen die in § 33 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Beginn der
Wiederholungsprüfung.
(3) Vor der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung hat der Kandidat nach
Ermessen und Weisung des Vorsitzenden wenigstens ein weiteres halbes Jahr
Zahnheilkunde zu studieren.
(4) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Abschlußprüfung nicht
bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch,
wenn der Kandidat nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur
Abschlußprüfung beantragt.
§ 55
Die Wiederholungsprüfungen müssen außer im praktischen Teil in Anwesenheit
des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden.
§ 56
(1) Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Prüfungsabschnitt nach § 52 Abs. 4
meldet, kann vom Vorsitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt
werden. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der
zuständigen Landesbehörde zulässig.
(2) Wird die Abschlußprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen in
einem Zeitraum von zwölf Monaten nach ihrem Beginn, im Falle des § 54 Abs. 2
nach Beginn der Wiederholungsprüfung, nicht vollständig beendet, so gilt sie in
allen Abschnitten als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. § 33
Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 57
(1) Verlangt der Kandidat die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten
Nachweise vor Beendigung der Prüfung zurück, so sind die zuständigen Behörden
aller Länder zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber
noch nicht beendet hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse
zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des Universitätsabgangszeugnisses
oder des an seiner Stelle vorgesehenen Nachweises (Studienbuch) ist ein Vermerk
über das Ergebnis der bisherigen Prüfung einzutragen.
(2) Ist die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden, so kann die Rückgabe
der Zeugnisse von Amts wegen erfolgen.
§ 58
(1) Ist die Abschlußprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr
Gesamtergebnis auf folgende Weise: Es wird für die Prüfungsabschnitte Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten, Chirurgie, Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde
je das Fünffache, für die Prüfungsabschnitte Allgemeine Pathologie und
pathologische Anatomie, Kieferorthopädie und innere Medizin das Dreifache, für
den Prüfungsabschnitt Hygiene das Zweifache und für die Prüfungsabschnitte
Pharmakologie Haut- und Geschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten das Einfache der Zahlen eingesetzt, die dem Urteil für jeden
Prüfungsabschnitt nach § 13 bzw. § 52 Abs. 3 zugrunde liegen. Die Summe der so
gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamtergebnis, das bei Summen bis 50 "sehr gut",
von 51 bis 84 "gut" und von 85 ab "befriedigend" lautet. Muß der Kandidat auch
nur in einem Prüfungsabschnitt eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das
Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übersendet alsbald nach
Feststellung des Prüfungsergebnisses die Prüfungsakte mit den eingereichten
Nachweisen der zuständigen Landesbehörde.
(3) Über das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung stellt der Vorsitzende dem
Kandidat ein Zeugnis nach Muster 5 aus.
III.
ERTEILUNG DER APPROBATION ALS ZAHNARZT
§ 59
(1) Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an die zuständige Behörde des
Landes zu richten, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden
hat. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein kurzgefaßter Lebenslauf, 2. bei
Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde, bei
Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem für ihre Ehe
geführten Familienbuch oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug
aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde,
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, 4. ein
amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage
ausgestellt sein darf, 5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller
ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches
Ermittlungsverfahren anhängig ist, 6. eine ärztliche Bescheinigung, die
nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antragsteller wegen eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unfähig
oder ungeeignet ist, und 7. das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung.
(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 oder 3 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind, sofern die
Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle
des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene
zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in amtlich
beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit
die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich
in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage
weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz
2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten zahnärztlichen Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, soweit sie nach dem 27.
Januar 1980, bei einem später den Europäischen Gemeinschaften beigetretenen
Mitgliedstaat abgeschlossenen Ausbildungen nach dem Beitrittsdatum, ausgestellt
worden sind. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften einen derartigen Befähigungsnachweis vorlegen,
kann ein Tätigkeitsnachweis nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde oder aus anderen, besonderen Gründen
verlangt werden.
(3) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften können an Stelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine
von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte
entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten
Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen
gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteiler den zahnärztlichen Beruf
im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung
der Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des
Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller
verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die
Ausübung des Berufs im Heimat oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die
für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde in den Fällen
des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des
Geltungsbereichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde eingetreten
sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von Bedeutung sein können, so hat
sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und
sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die
Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und
Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten
Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der
Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung
nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(4) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften können an Stelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen
Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres
Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach
Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu
entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle
des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1
genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen
oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei
Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.
(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser
Verordnung ausgestellt.
IV.
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
§ 60
(1) Über die Zulassung der in § 9 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22
Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 61
Abs. 3 und 5 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird.
(2) Über die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 entscheidet die zuständige
Landesbehörde des Landes, in dem die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt werden
soll, im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich die
Prüfung begonnen worden ist. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse
sind vor der Entscheidung zu hören.
V.
SONDERBESTIMMUNGEN
§ 61
(1) Die während eines Studiums der Medizin vollständig bestandene
naturwissenschaftliche Vorprüfung steht der naturwissenschaftlichen Vorprüfung
im Sinne dieser Verordnung gleich.
(2) Studierende der Medizin, die die ärztliche Vorprüfung vollständig
bestanden haben, können zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, wenn
sie nachweisen, daß sie a) zwei Vorlesungen über Werkstoffkunde gehört und
b) regelmäßig und mit Erfolg an einem Kursus der technischen
Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während der
vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde
teilgenommen haben.
(3) Studierende der Medizin, die die Nachweise nach Absatz 2 erbracht haben,
werden in der zahnärztlichen Vorprüfung nur in dem Fach Zahnersatzkunde (§ 28
Abs. 1 IV) geprüft. Die Prüfung muß einschließlich einer etwaigen
Wiederholungsprüfung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beginn
beendet sein. Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann
bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden
Gründen verlängert werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Urteil mindestens
"befriedigend" lautet.
(4) Ärzte und Medizinalassistenten werden zur zahnärztlichen Prüfung
zugelassen, wenn sie nachweisen, daß sie a) eine Vorlesung über Einführung
in die Kieferorthopädie und je zwei Vorlesungen über Werkstoffkunde, Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie,
Zahnerhaltungskunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie gehört, b) während
eines Semesters an einem Röntgenkursus, an einem Kursus der technischen
Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde, an einem Kursus der
kieferorthopädischen Technik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und
während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der
Zahnersatzkunde sowie während zweier Semester an einem Operationskursus und an
einem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig und mit Erfolg
teilgenommen, c) je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die
Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die Poliklinik der
Zahnersatzkunde und drei Semester als Praktikant die Klinik und Poliklinik der
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit Erfolg besucht haben.
§ 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Ärzte und Medizinalassistenten, die nach Absatz 4 zur Prüfung zugelassen
sind, sind von den Prüfungen in den Prüfungsabschnitten I bis VI befreit. In der
Prüfung in Zahnersatzkunde (Prüfungsabschnitt X) hat der Kandidat auch die für
die zahnärztliche Vorprüfung erforderlichen Kenntnisse der Werkstoffe und der
Herstellungsmethoden des Zahnersatzes (§ 28 Abs. 5 Buchstabe b) nachzuweisen.
Die Prüfung muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb eines
Zeitraums von neun Monaten beendet sein. Anderenfalls gilt sie endgültig als
nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei
Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
(6) Die Prüfung nach Absatz 4 ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen
Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil in einem der Abschnitte VII bis X
"schlecht" oder in zweien der Abschnitte VII bis X "nicht genügend" oder
schlechter oder in dreien der Abschnitte VII bis XI "mangelhaft" oder schlechter
lautet. Ist die Prüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr
Gesamtergebnis in entsprechender Abweichung von der Bestimmung des § 58 Abs. 1.
VI.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 62
(1) Wer bei der Verkündung dieser Prüfungsordnung das Studium der
Zahnheilkunde begonnen hat, legt die zahnärztliche Vorprüfung nach den
bisherigen Bestimmungen ab.
(2) Wer bei dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die zahnärztliche
Vorprüfung vollständig bestanden hat, legt die zahnärztliche Prüfung nach den
bisherigen Bestimmungen ab.
§ 63
Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) gilt diese
Verordnung auch im Land Berlin.
§ 64
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1955 in Kraft. Zugleich treten alle
entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere die Prüfungsordnung für
Zahnärzte vom 15. März 1909 (Beilage zu Nr. 12 des Zentralblatts für das
Deutsche Reich S. 85) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 5. April 1934
(Reichsministerialblatt S. 300) und vom 5. Februar 1935 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 65).
Bonn, den 26. Januar 1955.
* Studierende, die bis zum 15. Juli 1994 die Zulassung zur zahnärztlichen
Prüfung beantragen, legen die Prüfung noch in der bis zur vierten
Änderungsverordnung gültigen Fassung von § 49 ab, auch insoweit, als die in § 49
Nr. 2 und 3 genannten Teile im Rahmen des Fachs Zahnerhaltungskunde geprüft
werden können. In diesen Fällen findet § 36 der Approbationsordnung für
Zahnärzte ebenfalls in der bisher geltenden Fassung Anwendung.
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